AIR revidiert PCB-Richtwerte erneut – aktualisierte Fassung 2025

Nur zwei Jahre nach der Neuauflage 2023 überarbeitet der Ausschuss für Innenraumrichtwerte seine Richtwerte für PCB in der Innenraumluft grundlegend

· mdu · Gebäudeschadstoffe, Normen & Richtlinien

Polychlorierte Biphenyle (PCB) zählen zu den persistentesten Schadstoffen im Gebäudebestand. Ihre weite Verbreitung in Fugendichtstoffen, Lacken und Bodenbelägen von Bauten der Nachkriegszeit macht sie zu einem Dauerthema der Bauschadstoffdiagnostik. Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) beim deutschen Umweltbundesamt hatte seine Richtwerte erst 2023 aktualisiert (Bundesgesundheitsblatt 66(4): 460–475). 2025 erscheint nun bereits eine revidierte Neuauflage im Bundesgesundheitsblatt 68: 201–218.

Warum so rasch eine Revision?

Die schnelle Überarbeitung deutet auf substanzielle Änderungen in der toxikologischen Bewertung hin – vermutlich im Zusammenhang mit aktualisierten europäischen Bewertungen für PCB als endokrin wirksame und kanzerogene Substanzen sowie mit neueren epidemiologischen Erkenntnissen zu Niedrigdosis-Effekten. Die genauen Änderungen gegenüber der 2023er Fassung sind der Originalpublikation zu entnehmen.

PCB in der Innenraumluft – Hintergrund

PCB-haltige Baustoffe emittieren kontinuierlich in die Raumluft und kontaminieren den Hausstaub. Die Exposition erfolgt über alle drei Aufnahmewege: inhalativ (Raumluft), dermal und oral (Hausstaub). Für eine vollständige Expositionsabschätzung sind daher neben Raumluftmessungen auch Hausstaubmessungen relevant.

Da die 2023er Fassung durch die 2025er Revision ersetzt wird, sollten Sachverständige und Behörden bei PCB-Beurteilungen künftig ausschliesslich die aktuelle Fassung (Bundesgesundheitsblatt 68: 201–218, 2025) heranziehen. Der entsprechende Artikel zu den 2023er Richtwerten auf diesem Blog ist als überholt zu betrachten.

Quelle: Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR): Richtwerte für Polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Innenraumluft. Mitteilung des Ausschusses für Innenraumrichtwerte. Bundesgesundheitsblatt 68: 201–218 (2025). [Ersetzt die Fassung von 2023: Bundesgesundheitsblatt 66(4): 460–475.]