Asbest-Berufskrankheit und Tod – wann haftet die SUVA?

SVG ZH UV.2022.00137 vom 30. August 2023: Pleuramesotheliom und Glioblastom – das Gericht klärt die Frage der überholenden Kausalität

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Asbest verursacht Krebs – oft erst Jahrzehnte nach der Exposition. Was aber, wenn ein Versicherter gleichzeitig an einer anerkannten Berufskrankheit und an einer davon unabhängigen tödlichen Krankheit leidet? Und welche dieser beiden Erkrankungen hat seinen Tod verursacht? Mit dieser medizinisch und rechtlich anspruchsvollen Frage hatte sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 30. August 2023 (UV.2022.00137) auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt

Der 1943 geborene Versicherte hatte als Elektromonteur und Telematiker gearbeitet und war dabei über Jahrzehnte Asbeststaub ausgesetzt gewesen. Rund 40 Jahre nach der letzten Exposition meldete er im April 2021 der SUVA eine Asbest-Lunge. Wenige Wochen später, am 10. Mai 2021, verstarb er.

Die SUVA anerkannte das Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) als Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 UVV; «Asbeststaub» als schädigender Stoff) und sprach der Witwe eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 80 % zu.

Gleichzeitig litt der Versicherte jedoch an einem zweiten, von Asbest unabhängigen malignen Tumor: einem Glioblastom WHO Grad IV (hochgradiger Hirntumor), das im September 2020 erstdiagnostiziert worden war. Im April 2021 war ein Tumorrezidiv aufgetreten; das Tumorboard hatte am 29. April 2021 entschieden, keine weiteren tumorgerichteten Therapieoptionen zu verfolgen (Best Supportive Care).

Der Streitpunkt: Hinterlassenenrente verweigert

Mit Verfügung vom März 2022 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für den Tod des Versicherten: Der Tod sei nicht auf das anerkannte Pleuramesotheliom zurückzuführen, sondern auf das berufskrankheitsfremde Glioblastom. Die versicherungsinterne Ärztin stützte sich dabei auf den Todesfallbericht des Palliativzentrums, aus dem hervorgehe, dass das Glioblastom-Rezidiv «prognoseführend» gewesen sei und keine tumorgerichteten Therapien mehr erlaubt habe.

Die Witwe erhob Einsprache und schliesslich Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. Sie argumentierte, ihr Ehemann habe in den letzten 14 Tagen vor dem Tod primär mit den Komplikationen des Mesothelioms zu kämpfen gehabt – Totalatelektase der rechten Lunge, Verlegung des Mediastinums, extrinsische Tumorkompression der Bronchien, Pleuraerguss und starke thorakale Schmerzen. Welches Krankheitsbild letztlich todesursächlich war, könne nur ein externes medizinisches Gutachten klären.

Ein Radio-Onkologe (Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, auf Wunsch der Witwe beigezogen) bestätigte, dass der Versicherte gleichzeitig an zwei malignen Erkrankungen gelitten habe und äusserte sich zur Todesursache im Kontext beider Befunde.

Das Gericht: Überholende Kausalität als entscheidender Prüfstein

Das Sozialversicherungsgericht legte zunächst den massgebenden Rechtsgrundsatz dar: Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor, genügt für die grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA ein gewöhnlicher, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Berufskrankheit und Tod. Es ist nicht erforderlich, dass die Berufskrankheit die überwiegende oder alleinige Todesursache war – es genügt, wenn sie zu einem kleineren Teil mitursächlich für den Tod war (BGer 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.3).

Die Doktrin der überholenden Kausalität

Zentral ist dabei die Frage der «überholenden Kausalität» (sog. Mitursächlichkeit bei konkurrierender nicht versicherter Krankheit): Wäre der Tod des Versicherten – ohne das Mesotheliom und dessen Folgen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt eingetreten?

Trifft dies zu, so wäre selbst dann, wenn das Mesotheliom seinerseits ohne das Glioblastom innert kurzer Zeit zum Tod geführt hätte, eine Leistungspflicht der SUVA zu verneinen. Ist jedoch anzunehmen, dass der Tod ohne das Mesotheliom nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre, so ist die Leistungspflicht der SUVA zu bejahen – gegebenenfalls mit einer angemessenen Kürzung gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 47 UVV (Kürzung bei Mitbeteiligung berufskrankheitsfremder Ursachen).

Keine der ärztlichen Beurteilungen beantwortete die entscheidende Frage

Das Gericht stellte fest, dass keine der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen – weder die interne SUVA-Ärztin noch der von der Witwe beigezogene Radio-Onkologe – explizit zur Frage Stellung genommen hatte, ob der Tod des Versicherten ohne das Pleuramesotheliom und dessen Folgen zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre.

Diese Lücke war für das Gericht entscheidend. Denn ohne eine Antwort auf diese Frage liess sich die Leistungspflicht der SUVA für die Hinterlassenenrente weder bejahen noch verneinen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen; bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1).

Der Todesfallbericht sprach zwar vom «prognoseführenden Glioblastom» – hielt aber gleichzeitig fest, dass für den Versicherten thorakale Schmerzen im Vordergrund standen, dass eine Totalatelektase der rechten Lunge mit konsekutiver Mediastinalverlagerung und eine extrinsische Kompression der Bronchien durch den Mesotheliom-Tumor vorlag. Die Frage, ob diese schwere pulmonale Situation den Todeszeitpunkt vorgezogen hatte, blieb unbeantwortet.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache – dem Grundsatz der Untersuchungspflicht entsprechend – zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zur Todesursachenfrage an die SUVA zurück.

Was dieser Fall für die Bauhygiene-Praxis bedeutet

Das Urteil illustriert ein strukturelles Problem bei asbestbedingten Späterkrankungen: Die langen Latenzzeiten (hier rund 40 Jahre) bedeuten, dass die Erkrankung häufig erst im hohen Alter ausbricht – und dann oft mit anderen, altersbedingten oder berufskrankheitsfremden Erkrankungen zusammentrifft.

Für Sachverständige, die mit Asbest-Betroffenen zu tun haben, sind folgende Punkte relevant:

Die Anerkennung als Berufskrankheit durch die SUVA (Pleuramesotheliom = typische Asbestfolge, Art. 9 UVG) ist ein erster, aber nicht abschliessender Schritt. Hinterbliebene haben einen eigenständigen Anspruch auf Hinterlassenenrente (Art. 28 UVG) – dieser setzt jedoch voraus, dass die Berufskrankheit zumindest mitursächlich für den Tod war.

Die Beweislast liegt nicht vollständig beim Hinterbliebenen: Stützt sich die SUVA ausschliesslich auf versicherungsinterne Ärzte und bestehen auch nur geringe Zweifel, muss sie ein externes Gutachten einholen. Die Berufung auf das «prognoseführende» Nicht-Berufskrankheits-Leiden genügt nicht, wenn nicht gleichzeitig plausibel dargetan wird, dass der Tod ohne die Berufskrankheit zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre.

Für Betroffene und Angehörige: Die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA), 2017 gegründet, kann in Fällen, in denen versicherungsrechtliche Ansprüche scheitern oder nicht vollständig gedeckt sind, ergänzende Leistungen erbringen.

Quelle: SVG ZH, UV.2022.00137, 30. August 2023 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer) | Art. 9, 28, 36 UVG; Art. 47 UVV | BGer 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 | Stiftung EFA (suva.ch)