5G in der Schweiz – Bundesgericht bestätigt NISV-Grenzwerte
BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023: Anlagegrenzwerte gesetzeskonform, Worst-Case-Methode rechtmässig
Mit dem Aufkommen von 5G und der damit verbundenen Technologie adaptiver Antennen waren hunderte Baubewilligungsverfahren in der Schweiz sistiert worden – bis das Bundesgericht einen Leitentscheid fällen würde. Am 14. Februar 2023 war es soweit. Das Urteil 1C_100/2021 klärt grundlegende Fragen, lässt aber eine zentrale offen.
Der Sachverhalt: Mobilfunkanlage Steffisburg BE
Die Swisscom plante in Steffisburg BE den Bau einer Mobilfunkanlage mit insgesamt neun Sendeantennen, davon drei adaptive 5G-Antennen. Ein Ehepaar legte Beschwerde ein – zuerst bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dann beim Verwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführenden verlangten im Wesentlichen eine Verschärfung der Grenzwerte und bezeichneten die Berechnungsmethode für adaptive Antennen als unzureichend.
Was das Bundesgericht entschied
Grenzwerte sind gesetzeskonform
Das Bundesgericht hielt fest, dass die in der NISV (SR 814.710) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Bundesrat habe mit den Anlagegrenzwerten – die deutlich unter den Immissionsgrenzwerten liegen – dem im Umweltschutzgesetz (Art. 11 Abs. 2 USG) verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführenden vermochten nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden – namentlich das BAFU und die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) – angesichts wissenschaftlich nachgewiesener oder auf Erfahrung beruhender Gefährdungen untätig geblieben wären. Damit bestand keine Veranlassung, eine Anpassung der Grenzwerte zu verlangen.
Technologieneutralität der Grenzwerte
Die Grenzwerte der NISV sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig. Sie gelten unverändert für 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) und 5G (NR). Das Bundesgericht stellte klar: Die Einführung von 5G erfordert keine neuen Grenzwerte, solange die bestehenden eingehalten werden.
Worst-Case-Methode für adaptive Antennen rechtmässig
Für adaptive Antennen empfahl das BAFU bis zur Einführung der angepassten Vollzugsempfehlung im Jahr 2021 die sogenannte Worst-Case-Methode: Die Strahlung wird berechnet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde. Das Bundesgericht befand diese Methode als nicht zu beanstanden. Massgebend sei die realistische Maximalleistung, nicht eine theoretisch maximale.
QS-Systeme grundsätzlich tauglich, aber Kontrolle nötig
Das Bundesgericht anerkannte das bestehende Qualitätssicherungssystem (QS-System) für Mobilfunkanlagen als grundsätzlich taugliches Kontrollinstrument. Es wies aber darauf hin, dass die bereits 2019 verlangte schweizweite Kontrolle der QS-Systeme nun durch das BAFU rasch durchzuführen sei.
Korrekturfaktor ausgeklammert
Ausdrücklich nicht beurteilt hat das Bundesgericht die Frage des Korrekturfaktors für adaptive Antennen, weil dieser im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangte.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil gab den Startschuss für die Behandlung der rund 3'000 sistierten Baubewilligungsverfahren für 5G-Anlagen in der Schweiz. Die Kernaussagen:
Die NISV-Grenzwerte sind gültig und müssen von Baubehörden weiterhin angewendet werden. Eine Anfechtung der Grenzwerte selbst hat vor dem Bundesgericht keine Aussicht auf Erfolg, solange die Fachbehörden ihre Überwachungspflicht wahrnehmen. Die Berechnung der Strahlung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Methode ist rechtmässig.